(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber
obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in
Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu
erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so
ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die
Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung
oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig
unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
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