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Von einer Negativtatsache spricht man im Beweisantragsrecht z.B., wenn der Antrag gestellt wird, die Verlobte des Angeklagten über die Tatsache, zu vernehmen, dass der Angeklagte nicht am Tatort/nicht der Täter war.
Negativtatsachen sind idR keine hinreichend bestimmte Tatsachen im Sinne eines ordnungsgemäßen Beweisantrages, da die negative Tatsache nur das Beweisziel benennt, ohne zu erläutern wie es erreicht werden soll. Daher liegt bei Negativtatsachen nur ein sog. Beweisermittlungsantrag vor.
Zulässig ist es aber, wenn ein "negatives" Beweisziel aber mit einer positiven Tatsache bewiesen werden soll. Wenn z.B. der Antrag gestellt wird, die Verlobte darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in ihrer Wohnung war um so letztendlich zu beweisen, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht am Tatort war.
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