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Von einer Beweisanregung oder Beweisermittlungsanregung, die auch etwas unsauber Beweisermittlungsantrag genannt wird, spricht man, wenn kein förmlicher Beweisantrag gestellt wurde, sondern eine der Parteien dem Gericht nur eine Anregung zur Ermittlung gegeben hat.
Eine Beweisermittlungsanregung muss das Gericht, wenn es ihr nicht folgen will, nicht bescheiden, es kann sie einfach übergehen. Allerdings kann die Anregung die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) auslösen, mit der Folge, dass eine Nichtbeachtung zur Aufklärungsrüge führen würde.
Beispiel: Der Angeklagte wirft im Verfahren ein, der Tankwart müsste doch gesehen haben, dass er vor dem B mit seinem Wagen an der Tankstelle war. Lässt man dies nicht für einen förmlichen Beweisantrag genügen, ist es zumindest als Anregung zu bewerten, so dass das Gericht diesem Hinweis, wenn er nicht völlig abwegig ist, im Rahmen der Aufklärungspflicht nachgehen und versuchen muss, den Tankwart als Zeugen zu befragen.
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