Mit Aufklärungspflicht bezeichnet man im Strafprozess die Pflicht des Gerichts gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen alle Tatsachen zu Erforschen die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dabei müssen aber nur nahe liegende Aufklärungen vorgenommen werden. Dies auch gegen den Willen des Angeklagten auch bei ihn entlastenden Tatsachen.
Unterläßt dass Gericht die gebotene Aufklärung, ist dies ein revisibler Fehler, der mit einer Verfahrensrüge, der sog. Aufklärungsrüge angegriffen werden kann.
Bekommt das Gericht eine Beweisanregung, so muss es überprüfen, ob dies seine Aufklärungspflicht auslöst. Dabei darf es hier den anregten Beweis vorwegnehmen (antizipieren), und ggf. entscheiden, dass er nichts mehr zur Erhellung beitragen kann.
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