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Mit Nebenentscheidungen werden die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bezeichnet.
Die Kosten hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die unterliegende Partei. Hier hat die X-GmbH den Rechtsstreit vollumfänglich verloren und damit alle Kosten zu tragen. Der Streitwert beträgt (...), daher ist das Urteil gemäß § (...) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar. (...)
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