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Kostenentscheidung
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Ausnahmen vom Prinzip der Kosteneinheit
             2. Anfechtung

Mit Kostenentscheidung wird die Entscheidung über die Tragung der Prozesskosten bezeichnet. Gemäß § 308 Abs. 2 ZPO muss das Gericht im Urteil auch ohne Antrag über die Kosten entscheiden. Es gilt der Grundsatz der einheitlichen Entscheidung über die gesamten Prozesskosten (Grundsatz der Kosteneinheit), d.h. über einzelne Kostenteile kann nicht getrennt entschieden werden. Entsprechend entfällt bei Teil-, Grund- und Zwischenurteilen die Kostenentscheidung.

Grundsätzlich trägt gemäß § 91 ZPO die unterliegende Partei die Kosten. Eine Ausnahme davon macht § 93 ZPO unter weiteren Voraussetzungen bei sofortigem Anerkenntnis. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten entweder gegeneinander aufgehoben (d.h. die Gerichtskosten werden geteilt, und jeder trägt die eigenen Anwaltskosten) oder verhältnismäßig geteilt. Das Gericht spricht dann nur das Teilungsverhältnis aus.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 4/5, der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu einem 1/5.

1. Ausnahmen vom Prinzip der Kosteneinheit

Ausnahmen vom Prinzip der Kosteneinheit machen die §§ 94 - 97 und 100 Abs. 3, 281 Abs. 3, 344, 700 Abs. 1 ZPO.

Der Kläger trägt die Kosten für Anrufung des unzuständigen Gerichts. Die Übrigen Kosten trägt der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Der Beklagte trägt die Kosten die durch Säumnis des rechtzeitigen Widerspruchs entstanden sind. Im Übrigen (...)

2. Anfechtung

Die mit einer Hauptsacheentscheidung ergangene Kostenentscheidung ist nicht isoliert anfechtbar (§ 99 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme regelt § 99 Abs. 2 ZPO für Anerkenntnisurteile.

Eine Anfechtung findet auch dann nicht statt, wenn die Kostenentscheidung nach einer erfolgreichen Streitwertbeschwerde nicht mehr zutreffend ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 20.02.2001 - 20 W 31/2000; ):

"Eine infolge Streitwertänderung (rechnerisch) unrichtig (gewordene) Kostengrundentscheidung kann nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO abgeändert werden.

(...) Der mit diesem Ergebnis verbundene Wertungswiderspruch zwischen der Abänderbarkeit des Streitwerts und der mangelnden Möglichkeit, die Kostengrundentscheidung dem geänderten Streitwert anzupassen, kann mithin nur durch ein Eingreifen des Gesetzgebers, dem die Problematik seit langem bekannt ist, beseitigt werden." (BGH, Urteil vom 30.07.2008 Az. II ZB 40/07)

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Auf diesen Artikel verweisen: Grundsatz der Kosteneinheit * Nebenentscheidungen * Kosteneinheit, Grundsatz der Werbung: