(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere
die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfaßt
auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die
notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die
Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei
sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht bei
dem Prozeßgericht zugelassen ist und am Ort des Prozeßgerichts auch nicht wohnt,
jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit
zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in
der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte. In eigener Sache sind dem
Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen
eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die
Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung
eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn
zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr
verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die
die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt
hat.
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