Als Mehrbedarf wird der regelmäßige Bedarf eine Unterhaltsberechtigten oder Verpflichteten bezeichnet, der über die gesetzlichen Pauschalsätze (z.B. Selbstbehaltssätze, Regelbeträge nach Düsseldorfer Tabelle) hinausgeht.
Unregelmäßiger/einmaliger Bedarf der nicht in der Tabelle enthalten ist, ist sog. Sonderbedarf.
Bei der Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung gilt der Mehrbedarf als mitabgemahnt (BGH XII ZB 282/23 FAmRUZ 2024, 1201).
So kann ein schwerstbehinderter Unterhaltspflichtiger bei Inanspruchnahme von unentgeltlichen Pflegeleistungen durch Verwandte, dem Unterhaltsberechtigten volljährigen Kind einen Mehrbedarf entgegenhalten. Die Höhe bestimmt sich nach dem Einzelfall, dabei kann (Vgl. OLG Stuttgart v. 24.2.1994 Az. 16 UF 412/92).
Im Übrigen ist der Mehrbedarf auf Seiten des Pflichtigen konkret zu belegen.
Als Mehbedarf sind anerkannt: Kosten für Nachhilfe, Kindergarten, Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche, wenn ein sachlichen Grund vorliegt (BGH Beschl. 10.7. 2013 Az. XII ZB 298/12).
Kein Mehbedarf, wenn eine Betreuung nur die Erwerbstätigkeit des betreuuenden Elternteils sicherstellt (BGH vom 04.10.2017 Az. XII ZB 55/17 FamRZ 2018, 23.)
Kein Mehrbedarf stellt ein Handy da.
Reiten/Reitunterricht wenn der Verpflichtete entsprechende Zusagen gemacht hat (ggf. vor Trennung = OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 11.6.2014 Az. 6 UF 323/13).
Mehrbedarf ist grundsätzlich von beiden Eltern hälftig zu tragen, soweit nicht aufgrund von Einkommensunterschieden eine abweichende Quotelung im Verhältnis der um den angmessenen Selbstbehalt (2023: 1.650,-) bereinigten Einkommen angezeigt ist.
Bei der Berechnung der Quotelung ist auf Seiten des betreuenden Elternteils noch der von diesem erbrachte Naturalunterhalt abzuziehen. Dieser berechnet sich als Differenz zwischen dem Unterhalt den der barunterhaltspflichtige schuldet und dem Kindesunterhalt der aus dem Einkommen beider Eltern geschuldet ist. Nicht hinzurechnen ist der auf Seiten des betreuenden Elternteils das hälftige Kindergeld. (BGH v. 18.05.2022 Az. XII ZB 325/20; BGH, Beschluss vom 29.09.2021 Az. XII ZB 474/20).
Bei Leistungsunfähigkeit eines Elternteils müssen die Kosten ggf. vollständig vom anderen Elternteil getragen werden (Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Kindergarten, Kinderhort Rn. 283).
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