Mit Sonderbedarf wird im Unterhaltsrecht ein unregelmäßig außergewöhnlich hoher Lebensbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) bezeichnet. Davon ist der regelmäßige Mehrbedarf abzugrenzen. Bezüglich des Kindesunterhalts ist dies vor allem ein Bedarf der nicht in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt ist.
Beispiele: pädagogisch angezeigte Nachhilfestunden, Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung [z.B. Zahnspange], Kosten für einen Schüleraustausch).
Kein Sonderbedarf sind dagegen Kosten die auf lange Zeit absehbar waren und für die hätte Vorsorge getroffen werden können (z.B. Kosten für Kommunions-/Konfirmationsfeier, Klassenfahrt, Führerschein [AG Arnstadt Urteil v. 4.7.1997 Az. 5 F 65/9/] u.ä.). Etwas anderes kann gelten, wenn eine Rücklagenbildung aufgrund der Höhe des laufenden Unterhalts nicht möglich war (OLG Dresden OLG-Report Dresden 2000, 96 = FamRZ 2000, 1046).
Das Ansparen für den Führerschein kann aber Mehrbedarf darstellen.
Für unnötige Aufwendungen, z.B. ein von der Schule erstmalig zusätzlich angebotener Schüleraustausch mit China, ist ein Sonderbedarf vom OLG Hamm (Beschluss v. 21.12.2010 Az. 2 WF 285/10) abgelehnt worden.
Sonderbedarf kann gemäß § 1613 BGB bis zu einem Jahr rückwirkend geltend gemacht werden.
Zur Berechnung siehe unter Mehrbedarf.
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