Kindergartenkosten, auch für einen Ganztagesbesuch, sind unabhängig vom zeitlichen Umfang der Betreuung immer ein Mehrbedarf des Kindes und daher im Tabellenunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten (BGH v. 26.11.2008, Az. XII ZR 65/07).
Der BGH hatte vor dieser Änderung der Rechtsprechung entschieden, dass Kosten für einen Halbtagskindergarten in der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind und, dass auch der ganztägige Kindergartenbesuch in erste Linie erzieherischen Zwecken dient und daher die Mehrkosten für den Ganztagsbesuch einen Mehrbedarf des Kindes begründen. Diesen Mehrbedarf sollten beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen tragen (BGH vom 5.3.2008 Az. XII ZR 150/05).
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