Aufbaumöglichkeit bei der Frage, ob eine bestimmte Person Eigentümer
einer Sache ist. Man beginnt mit der zeitlich frühestens im Sachverhalt
mitgeteilten Information zur Eigentumslage und arbeitet dann alle
mitgeteilten möglicherweise relevanten Ängaben ab, bis man letztendlich bei
dem letzten Eigentumsverhältnis angekommen ist. Beispiel:
Sachverhalt: A sieht sich im 2002 auf einem
Flohmarkt um, dabei fällt sein Auge auf ein Bild im Stil der alten
holländischen Meister. Kurzentschlossen verhandelt er mit dem neben dem
Stand stehenden B. Sie einigen sich auf 50 Euro. A nimmt das Gemäde nach
getätigtem Kauf gleich mit. Am nächsten Tag bringt er es zu H der
Sachverständiger ist. Dieser erkennt in dem Bild die "Nachtwache" van
Rinsdaels und schätzt es auf 500.000,- Euro. Dieses Summe lockt A, daher
begibt er sich sofort in ein Antiquitätenhaus. Dort erzielt er für das Bild
450.000 Euro. Der kunstinteressierte und vermögende C sieht es dort wenige
Wochen später, und erwirbt es für 600.000,- Euro. Er hängt es in seine
Privat-Sammlung. Dort bleibt es hängen bis C drei Jahre später im Alter von
74 überraschend verstirbt. Sein Alleinerbe D übergibt die gesamte
Kunstsammlung seines Vaters dem privaten Auktionator S. Da es eine recht
umfangreiche Sammlung war wird über die Auktion auch in der überregionalen
Presse berichtet, dabei wird unter anderem das Gemälde "van Rinsdaels"
abgebildet. Daraufhin melden sich beim Auktionator I und E und erheben
Ansprüche auf das Bild. I behauptet dieses Bild habe sein Freund B im Sommer
2002 ohne sein Wissen und seine Einwilligung für viel zu wenig Geld an einen
ihm Unbekannten verkauft, dieser Verkauf könne keinesfalls rechtmäßig sein
und er wolle daher das Bild zurück. E behauptet das Bild sei ein altes
Familienstück, das schon sein Großvater und dann sein Vater G besessen und
er 1990 nach dem Tod seines Vaters geerbt habe, was E beweisen kann. Die
Familie des E hat dies gemeinsam mit großen Teilen ihres Hausstandes 1936
bei ihrer durch die Umstände erzwungende Emmigration nach Amerika
ausdrücklich in der "Obhut" des Hauswirts zurücklassen. Es stellt sich
heraus, daß der Hauswirt der 1995 verstorbene Vater P des Alleinerben I,
war. Hat E einen Anspruch auf Herausgabe des Bildes?
Lösung: E hat einen Anspruch auf Herausgabe des Bildes, wenn er
Eigentümer ist, und S Besitzer ohne ein Recht auf Besitz.
I. Zunächst ist daher zu untersuchen ob E Eigentümer des Bildes ist.
1. Das Bild war ursprünglich im Eigentum des G.
2. Fraglich ist, ob das Bild durch das zurücklassen in der Obhut des P
eine Übereignung an P darstellt. (...).
Daher hat G durch das Zurücklassen das Eigentum nicht verloren.
3. Dann könnte der P das Bild in gemäß § 937 BGB durch mind. 10jährigen
Eigenbesitz ersessen haben. Eigenbesitz setzt voraus, daß der
Besitzer die Sache als ihm gehörend besitzt. P wußte aber, daß er den
Hausstand der Familie Gs nur hüten sollte, daher hatte er nur Fremdbesitz.
Insofern scheidet ein Ersitzung aus.
4. Dann könnte das Eigentum im Jahr 1990 von G auf E übergegangen sein. E
hat das Bild laut Sachverhalt im Wege der Erbfolge gemäß § 1922 BGB von G
erhalten. Daher ist E Eigentümer des Bildes geworden.
3. Dann könnte E das Eigentum im Jahr 1995 gemäß § 1922 BGB durch die
Gesamtrechtsnachfolge des I in das Vermögen ds P verloren haben. Der Erbe
kann aber nicht mehr erwerben als der Erblasser hatte. Daher hat I von P nur
den Besitz geerbt.
4. Allerdings könnte I das Bild gemäß § 937 ersessen haben. Dafür müsste
er es 10 Jahre besessen haben. Er erbte den Besitz 1995 und verkaufte das
Bild 2002. Daher waren die 10 Jahre noch nicht abgelaufen, eine Ersitzung
kommt auch hier nicht in Frage.
5. Dann könnte A das Bild durch Übereignung erworben haben (...)
6. (...)
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