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Links, Rechtsfragen
(it.recht)
    

Inhalt
             1. Verantwortlichkeit für Links

Grundsätzlich bedarf das Verlinken von fremden Seiten nicht der ausdrücklichen Zustimmung des Inhabers dieser Seiten, obwohl das MarkG und UrhG einschlägig sind.

Das hängt damit zusammen, dass das Verlinken eine zentrale Funktion des Internets ist, und man bei jemanden der im Internet veröffentlicht davon ausgehen kann, dass er konkludent mit Links auf seine Seite einverstanden ist (so Hoeren, Internetrecht, S. 218).

Dies gilt auch für sog. Deeplinks, wie der BGH entschieden hat.

Probleme kann es aber mit Inlinelinking und Virtual Malls geben.

1. Verantwortlichkeit für Links

Siehe unter Disclaimer und Freude, Alvar.

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