Beim Inlinelinking kann es zu
zahlreichen Rechtsverstößen kommen, wenn der Link den Eindruck
vermittelt, daß der im Rahmen gezeigte Inhalt dem Betreiber es
Rahmens zuzurechnen ist.
Die Einzelheiten sind hier aber noch nicht gerichtlich geklärt.
Möglich wäre ein Verstoß gegen das UrhG,
das MarkG und das UWG
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