Grundsätzlich bedarf das Verlinken von
fremden Seiten nicht der ausdrücklichen Zustimmung des Inhabers dieser
Seiten, obwohl das MarkG und UrhG einschlägig sind.
Das hängt damit zusammen, dass das Verlinken eine zentrale Funktion
des Internets ist, und man bei jemanden der im Internet veröffentlicht
davon ausgehen kann, dass er konkludent mit Links auf seine Seite
einverstanden ist (so Hoeren, Internetrecht, S. 218).
Dies gilt auch für sog. Deeplinks, wie
der BGH entschieden hat.
Probleme kann es aber mit Inlinelinking
und
Virtual Malls
geben.
Siehe unter Disclaimer und Freude, Alvar.
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