Mit Leistungsklage wird eine Klage auf ein Tun oder Unterlassen bezeichnet. Mit der Leistungsklage können alle Arten materiell-rechtlicher Ansprüche begehrt werden. Ist die Leistungsklage auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet spricht man auch von Zahlungsklage.
Ein Rechtsschutzinteresse ist hier nicht gesondert festzustellen, da es nur ausnahmsweise fehlt (z.B. Kläger hat bereits einen Title, er kann leichter an den Titel kommen [z.B. Grundbruchberichtigungen, § 22 GBO; Titelumschreibung, § 727 ZPO] oder die Klage ist rechtsmißbräuchlich).
Für Klage auf zukünftige Leistungen siehe unter künftige Leistungen.
Siehe auch unter Klageerhebung.
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