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Die Kontrolle der Regierung ist eine der Funktionen des Bundestages. Ausgeübt wird sie z.B. durch das in
Art. 43 GG geregelte Zitationsrecht, das
Zustimmungserfordernis für
völkerrechtliche Verträge, das konstruktive Misstrauensvotum, die Anfragen und die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen.
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