Mit Zitationsrecht wird das für den Bundestag in Art. 43 Abs. 1 GG geregelte Recht des Parlaments
bezeichnet die Anwesenheit in bestimmten Verhandlungen und die Anwort auf
zulässige Fragen von Mitgliedern der Regierung zu verlangen.
Das Recht kann nur von der Mehrheit des Bundestages ausgeübt werden.
Verpflichtet sind die Regierungsmitglieder nur soweit der
Beratungsgegenstand in ihre Zuständigkeit fällt.
Berechtigt sind auch die Ausschüsse des Bundestages mit Ausnahme der Untersuchungsausschüsse und
grundsätzlich der gemischten
Ausschüsse.
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