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(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen,
wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme
bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters
nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer
erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich
mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs.
1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der
Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen
richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für
geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt
von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem
der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
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