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(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen
regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die
Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der
Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
- Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
- bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
- eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
- Arbeitsleistungen zu erbringen,
- sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer)
zu unterstellen,
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
- sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen
(Täter-Opfer-Ausgleich),
- den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder
Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
- an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten
und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung
durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der
Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem
Einverständnis geschehen.
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