Mit Insolvenzgläubiger wird gemäß § 38 InsO bezeichnet, wer zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat und nicht Massegläubiger ist.
Die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger wird durch die Verteilung des sich aus der Verwertung Insolvenzmasse ergebenden Erlöses befriedigt. Reicht der Erlös nicht für eine vollständige Befriedigung aus, werden die Forderungen nur zu einer bestimmten Quote befriedigt.
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