Massegläubiger sind im Insolvenzverfahren die Gläubiger, deren Anspruch vorab voll aus der Insolvenzmasse zu befriedigen ist (§ 53 InsO). Die Ansprüche selbst werden als Masseverbindlichkeit bezeichnet.
Zu den Massegläubiger gehören z.B. Arbeitnehmer hinsichtlich des Teils ihres Entgelts der für Arbeitsleistungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu zahlen ist (§ 54 Abs. 2 InsO).
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