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(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
- wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des
Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
- wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine
anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
- wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des
Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über
Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der
Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Überweisungs-, Zahlungs- oder
Übertragungsverträgen entgegen, die in ein System im Sinne des § 1 Abs. 16 des
Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient,
sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
erfolgt.
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