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Mit Aufrechnungsberechtigte werden im Insolvenzverfahren die Gläubiger bezeichnet, die gemäß § 94 ff InsO mit eigenen Forderungen aufrechnen können. Die Aufrechnung ist gemäß § 94 InsO nur möglich, wenn die Aufrechnungslage schon bei Eröffnung des Insolvenzverfahren bestand. Die Aufrechnung ist in den in § 96 InsO aufgezählten Fällen ausgeschlossen, z.B. wenn der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit zur Aufrechnung durch eine anfechbare Handlung erlangt hat.
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