Von einem Inhibitorium spricht man, wenn das Gericht dem Schuldner gemäß § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO verbietet, über die von seinem Gläubiger gepfändeten Forderungen zu verfügen. Das Inhibitorium wird über § 136 BGB geschützt.
Auf diesen Artikel verweisen: Zwangsvollstreckung wegen Forderung in Rechte * Zwangsvollstreckung wegen Forderung in Rechte * Veräußerungsverbot