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§ 136 BGB Behördliches Veräußerungsverbot
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-2)
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Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

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Auf diesen Artikel verweisen: Verstrickung/Entstrickung * Inhibitorium Werbung: