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Mit gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten, werden Normen oder behördliche Entscheidungen bezeichnet, die eine ansonsten zulässige Verfügung verbieten (§§ 135, 136 BGB).
Es ist dabei zwischen absoluten Veräußerungsverboten, die gegenüber jedermann gelten (z.B. für bestimmte Arzneimittel), und den relativen Veräußerungsverboten, die nur gegenüber den zu schützenden Personen gelten, zu unterscheiden. Rechtsfolge eines Veräußerungsverbotes ist die Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts. Relevant sind insbesondere die von Gerichten ausgesprochenen einstweiligen Verfügungen, die auch ein relatives Veräußerungsverbot enthalten können und im Zwangsvollstreckungsverfahren das Inhibitorium und die Verstrickung.
Vertragliche Veräußerungsverbote können zwar geschlossen werden und sind schuldrechtlich mit allen Konsequenzen wirksam, führen aber nicht zur Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts (§ 137 BGB).
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