(1) Der Spediteur ist befugt, die Versendung des Gutes zusammen mit Gut eines anderen
Versenders auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen
Frachtvertrages zu bewirken.
(2) Macht der Spediteur von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der
Beförderung in Sammelladung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder
Verfrachters. In diesem Fall kann der Spediteur eine den Umständen nach angemessene
Vergütung verlangen, höchstens aber die für die Beförderung des einzelnen Gutes
gewöhnliche Fracht.
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