(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder
Beschädigung der gesamten Sendung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten
für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt.
(2) Sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung verloren oder beschädigt worden, so
ist die Haftung des Frachtführers begrenzt auf einen Betrag von 8,33
Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts
- der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
- des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet
ist.
(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den
dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht
des Internationalen Währungsfond. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
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