Von Heimfall sprach man im Lehensrecht, wenn das Lehen zurück an den Lehensherrn fiel. Ein Heimfall kam nur in drei Fällen in Betracht: 1. Felonie, 2. wenn bei einem Manfall der Erbe dem Lehensherrn nicht huldigte und 3. wenn der Vasall nach dreimaliger Aufforderung nicht vor dem Lehensgericht erschien.