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Hartz ist der Namenspate für bisher vier Reformpakete, die langfristig den Arbeitsmarkt in Deutschland beleben sollen.
Mit dem dritten nach Hartz benannten Gesetz wurden folgende Veränderungen eingeführt:
- Feste Grenze für einen anrechnungsfreien Nebenverdienst von Arbeitlosen in Höhe von 165 Euro, die zusätzliche Grenze von 20 % des monatlichen Arbeitslosengeldes entfällt.
- Ab 2005 wird die Kirchensteuer nicht mehr bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt.
- Weiterführung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM), insbesondere in Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit. Wegfall der Pflicht zu Qualifizierung. Die unterschiedliche Förderung von ABM und Strukuturanpassungenmaßnahmen (SAM) entfällt.
- Für einen in einer ABM Beschäftigen wird nicht mehr in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Entsprechend entstehen keine neuen Ansprüche auf Arbeitslosengeld während der ABM.
- Das Eingliederungsgeld (EGZ) wird vereinfacht, anstatt fünf Kategorien gibt es nur noch zwei: EGZ für Menschen mit sog. Vermittlungshemmnissen und EGZ für behinderte Menschen. Das EGZ für Vermittlungshemmnisse wird auf 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentegelts und maximal 12 Monate Dauer beschränkt.
- Als einheitliches Sanktionsinstrument für fehlende Mitarbeit des Arbeitslosen, z.B. keine Eigenbemühungen, Ablehnung von Arbeit usw. gibt es jetzt nur noch die Sperrzeit. Diese kann maximal 12 Wochen betragen.
- Soldaten und Zivils werden künftig gegen Arbeitslosigkeit versichert.
- Für die Abfederung von sog. Personalabbauprozessen (z.B. bei Massenentlassungen) gibt es zwei Instrumente: Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen (Tranfermaßnahmen) und Transferkurzarbeitgeld.
- Ab 2005 wird bei Weiterbildungmaßnahmen Arbeitlosengeld anstelle von Unterhaltsgeld gezahlt. Dabei gilt die 2:1-Regel, für zwei Tage Weiterbildung wird nur ein Tag Arbeitlosengeldzahlung angerechnet.
Hartz IV das in dieser Form ein im Vermittlungsausschuss ausgehandelter Kompromiss ist, hat folgende Änderungen gebracht:
- Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und Ersetzung durch ein sog. Arbeitslosengeld 2 (ALG 2). Dieses wird an alle arbeitsfähigen Menschen gezahlt die mehr als ein Jahr arbeitlos sind oder noch nie gearbeitet haben. Nicht arbeitsfähige Menschen beziehen weiterhin Sozialhilfe.
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