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Massenentlassung
(recht.)
    

Mit Massenentlassung wird die Entlassung einer bestimmten größern Anzahl Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen (zu den Zahlen siehe § 17 Abs. 1 KSchG) bezeichnet.

Bei Massenentlassungen ist grundsätzlich das, auf der Massenentlassungsrichtlinie (RL 98/59/EG) beruhende, Verfahren nach §§ 17, 18 KSchG (Konsultationsverfahren) und in der Regel auch das Verfahren nach § 111 BetrVG (Betriebsänderung) zu beachten.

Bezüglich des Konsultationsverfahrens hat der EuGH entschieden, dass Entlassung die Kündigung meint (siehe unter Entlassung). Auswirkungen hat diese Neudefinition der Entlassung sowohl auf die Voraussetzungen für Massentlassungen als auch auf den Zeitpunkt für das Verfahren.

Allerding ist die Umsetzung der EuGH-Entscheidung ist noch umstritten (siehe unter Entlassung). Daher besteht bis zur einer Lösung durch den Gesetzgeber oder das BAG Unsicherheit an welchem Begriff sich die Gerichte orientieren werden. Bis zu einer Klärung wird daher empfohlen, parallel Verfahren für beide Auslegungen durchzuführen (siehe Bauer/Krieger/Powietzka, DB 2005, 445, 448).

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