Damit der Gebrauch von Grundrechten durch
den Einzelnen nicht mit den Grundrechten anderer kollidiert, müssen
Grundrechte einschränkbar sein.
So kann z.B. im Falle eines Kunstwerks bei dem Teile der
Bevölkerung in grober Weise beleidigt und diffamiert werden, die von Art. 1 GG geschützte Würde der Betroffenen die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs 3 GG so
weit einschränken, dass es zu einem Verbot dieses Kunstwerks
kommt.
Diese Einschränkungen werden durch sog. Schranken realisiert. Die
Schranken haben ihre Grundlage in den sog. Einschränkungsvorbehalten.
Dabei unterliegen die einzelnen Grundrechte unterschiedlich weit
reichenden Vorbehalten (= Eingriffsvorbehalt, Regelungsvorbehalte,
Einschränkungsvorbehalt). Es ist zu differenzieren zwischen:
Bei jedem Grundrecht ist aber, zusätzlich zu den aufgrund der Vorbehalte
normierten Schranken, noch die Möglichkeit der Beschränkung durch
zu beachten.
Bei der Anwendung von Schranken sind wiederum die sog. Schranken-Schranken zu beachten.
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