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Von Gesetzesvorbehalt (= Schrankenvorbehalt) spricht bei einem Grundrecht, wenn eine
Einschränkung des Grundrechts durch oder aufgrund eines Gesetzes möglich
ist. Im Rahmen dieser Einschränkung sind staatliche Eingriffe
gerechtfertigt.
Man untercheidet zwischen:
- einfachem Gesetzesvorbehalt, bei dem an das einschränkende
Gesetze keine besonderen Anforderungen gestellt werden, z.B. Art. 8 Abs. 2 GG und
- qualifiziertem Gesetzesvorbehalt, bei dem an das einschränkende
Gesetze vom Grundgesetze besondere materielle Anforderungen gestellt werden, wie z.B.
in Art. 11 Abs. 2 GG.
Daneben kennt das Grundgesetz noch den Eingriffsvorbehalt und den Regelungsvorbehalt.
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