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Die Achtung der Würde des Menschen wird vom Grundgesetz in Art. 1 Abs. 1 zum
obersten Gebot des Handelns aller staatlicher Gewalt gemacht.
Die nachfolgende Darstellung folgt dem Prüfungsschema, für
Grundrechtsverletzungen.
Die Bestimmung des Schutzbereiches ist schwierig. Entsprechend gibt es
hier verschiedene, sich ergänzende, Ansichten.
Nach der sog. Mitgifttheorie ist die Menschenwürde der
dem Menschen von Gott oder der Natur mitgegebene Eigenwert, der von nichts
als der puren Existenz abhängig ist.
Im Gegensatz dazu, hat Mensch nach der sog.
Leistungstheorie, seine Würde aufgrund seines eigenen
selbstbestimmten Verhaltens. Was so verstanden wird, daß der Inhalt der
Menschenwürde von dem Wollen des Einzelnen abhängt (siehe Pieroth/Schlink,
Rn. 385).
In der Praxis wird die Menschenwürde vor dem Hintergrund der wenig
greifbaren positiven Theorien (Mitgift- und Leitungstheorie) negativ
über den Eingriff definiert.
Hierzu hat das BVerfG vor allem die Objektformel
entwickelt, nach der ein Eingriff in die Würdes des Menschen dann vorliegt,
wenn der Mensch zum Objekt staatlichen Handelns wird (BVerfGE 9, 89,95; 57,
250, 275), wenn er "einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine
Subjektsqualität prinzipiell in Frage stellt" (BVergE 30, 1, 26), wenn "in
der Behandlung im konkreten Fall eine willkürliche Mißachtung der Würde des
Menschen liegt. Die Behandlung des Menschen durch die öffentliche Hand, die
das Gesetz vollzieht, muß also, wenn sie die Menschenwürde berühren soll,
Ausdruck der Verachtung des Wertes, dem Menschen kraft seines Personseins
zukommt, also in diesem Sinne eine 'verächtliche Behandlung' sein" (BVerfGE
30, 1, 26).
Als Beispiele für Eingriffe in die Würde des Menschen werden in
Literatur und Rechtsprechung u.a. genannt: Sklaverei, rassische
Diskriminierung, Folter, körperliche Strafe, Einsatz eines Lügendetektors
(BVerfG NJW 1982, 375) und Besteuerung des Existenzminimus.
Art. 1 Abs. 1 GG kennt keinen Gesetzesvorbehalt.
Aufgrund ihres Schutz durch die Ewigkeitsgarantie in Art. 79 Abs.3 GG, und
die in Art. 1 Abs. 1 GG festgelegte grundlegene Stellung der Menschenwürde
kommt eine Einschränkung durch andere Grundrechte oder die anderen in Art.
79 Abs. 3 geschützten Verfassungsgüter nicht in Frage. Damit bleibt nur
die Möglichkeit einer Einschränkung aufgrund einer Kollision zwischen der
Würde zweier Menschen.
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