Die Gesetzgebungskompetenz ist in Deutschland zwischen Bund und Ländern
aufgeteilt.
Dabei unterscheidet man zwischen
- Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder
- Gegenständen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art. 73 GG
- Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern, Art. 74 GG
- Grundsatzgesetzgebungskompetenz
Bei Gegenständen in der ausschließlichen Kompetenz des Bundes
(Art. 73 GG), hat wie der Begriff nahe legt, nur der Bund die
Gesetzgebungskompetenz. Erlassen die Ländern auf diesen
Gebieten Gesetze so scheitert deren Wirksamkeit an der
fehlenden Kompetenz.
Bei Gegenständen der konkurrierenden Kompetenz haben die
Länder solange die Kompetenz, wie der Bund von seiner Befugnis
keinen Gebrauch macht. Eine Befugnis des Bundes liegt aber nur
vor, wenn und soweit die Herstellung gleicher Lebensverhältnisse
im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit
im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich macht.
Früher gab es daneben noch die Rahmengesetzgebungskompetenz in Art. 75 GG, die aber im Zuge der Föderalismusreform gestrichen wurde.
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