|
Mit Kultushoheit wird die Gesetzgebungskompetenz und die
Verwaltungskompetenz
der Länder für den Bereich der Kultur bezeichnet. Im wesentlichen zählen dazu die Kompetenz für Schulen,
Hochschulen, Rundfunk und Fernsehen. Diese Kompetenzen ergeben sich aus Art 30 und Art. 70 Abs. 1 GG iVm mit fehlenden
Kompetenzuweisungen an den Bund in Art. 73 und Art. 74 GG.
Werbung:
| |