Von Gesamtgläubigern spricht man, wenn mehrere in der Weise eine Leistung fordern können, dass jeder die ganze
Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken
verpflichtet ist (§ 428 S. 1 BGB). Der Schuldner kann hier nach Belieben an einen der Gläubiger mit befreiender Wirkung leisten (§ 428 S. 1 BGB).
Die Gesamtgläubigerschaft ist aufgrund dieser Gestaltung in der Praxis selten anzutreffen.
Beispiele: Mehrere Inhaber eines Oder-Kontos sind Gesamtgläubiger. Weiterhin die Wohnungseigentümer bei Mängelansprüchen bezüglich des Gemeinschaftseigentums.
Das Gesetz ordnet die Gesamtgläubigerschaft z.B. im Ebrecht in § 2151 Abs. 3 BGB an.
Ein Gesamtgläubiger ist für eine Klage mit der er die Zahlung der Gesamtsumme an sich fordert aktivlegitimiert (Vgl. OLG Frankfurt/Main Urteil v. 3.5.2013 Az. 19 U 227/12).
Teilgläubiger und Mitgläubiger
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