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Oder-Konto/Und-Konto
(recht.zivil.materiell)
    

Mit Oder-Konto wird ein gemeinschaftliches Konto einer Bank bezeichnet, bei dem jeder Inhaber alleine Verfügungsmacht hat. Mit Und-Konto wird ein gemeinschaftliches Konto bezeichnet, bei dem nur alle Inhaber zusammen Verfügungsmacht haben.

Bei einem Oder-Konto sind die Inhaber hinsichlich der Guthaben Gesamtgläubiger gemäß § 430 BGB und hinsichtlich der Schulden Gesamtschuldner gemäß § 420 BGB. Ihnen stehen damit alle Guthaben und Schulden jeweils hälftig zu, soweit nicht im Innenverhältnis etwas anderes geregelt ist.

Daraus folgt, dass eine Überweisung eines Inhabers zu einem hälftigen Anspruch des anderen Inhabers führt. Der Überweisende muss dann ggf. beweisen, dass im Innenverhältnis eine andere Regelung gewollt war.

Für das Oder-Depot soll dies aber nicht gelten (Vgl. Palandt/Grüneberg § 430 Rn. 2).

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