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Geringfügige Beschäftigung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Inhalt
             1. Versicherungspflicht
             2. Steuer
             3. Übersteigen der Grenzen

Eine geringfügige Beschäftigung ist eine Beschäftigung die bestimmte, gesetzlich festgelegte, Grenzen nicht überschreitet. Übt ein Arbeitnehmer nur eine geringfügige Beschäftigung aus, so hat dies Folgen für seine Sozialversicherungspflicht und seine Steuerpflicht.

Auch bei geringfügiger Beschäftigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Tariflohn, bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Feiertagen. Werden ihm diese Ansprüche verwehrt, muss er diese mit Hilfe der Gerichte durchsetzen.

Eine Geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Entgelt regelmäßig 400,- Euro nicht übersteigt. Mehrere geringfügige Beschäftigungen sind zusammen zurechnen (§ 8 SGB IV).

Geht der Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einer geringfügigen Beschäftigung (bei einem anderen Arbeitgeber) nach, so wird die Haupttätigkeit nicht berücksichtigt. Geht er mehr als einer geringfügigen Beschäftigungen neben seiner Haupttätigkeit nach, so werden die weiteren Beschäftigungen der Hauptbeschäftigung zugerechnet, so dass hier die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge steigt.

1. Versicherungspflicht

Liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, entfällt für diese die Versicherungspflicht. Entsprechend kann der Arbeitnehmer auch keine Ansprüche aus den Versicherungen geltend machen. Der Arbeitgeber zahlt aber trotzdem pauschal 28 %, die dann auf die Kranken- und Rentenversicherung aufgeteilt werden (KV 13 %, RV 15%). Ist der Arbeitgeber ein Privathaushalt so zahlt er pauschal 10 % (KV 5 %, RV 5 %).

Die Arbeitslosenversicherung entfällt ganz. Die Unfallversicherung muss der Arbeitgeber wie bei allen Arbeitnehmern zahlen.

2. Steuer

Zu der Versicherungspauschale kommt noch die Lohnsteuer, sie wird mit 2 % in die Pauschale eingerechnet, so dass insgesamt eine Pauschale 30 % bzw. 12 % zu zahlen ist.

3. Übersteigen der Grenzen

Übersteigt der Arbeitnehmer mit einer oder mit mehreren gerinfügigen Beschäftigungen, die nicht neben eine Hauptbeschäftigung ausgeübt werden (siehe dazu oben), die 400,- Euro-Grenze muß er von der zusammengerechneten Summe Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Übersteigt er das steuerfreie Jahreseinkommen, muß er auch Steuern bezahlen. Allerdings gibt es für eine monatliche Entlohnungs bis 800,- Euro ein sog. Gleitzone, in der gestaffelt verminderte Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Siehe auch unter Kurzfristige Beschäftigung.

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