Der Urlaubsanspruch ist der Anspruch auf Urlaub. Das Bundesurlaubsgesetz legt einen
gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen für eine Sechstagewoche fest, währenddessen Gewährung das
Urlaubsentgelt zu zahlen ist (§ 11 BUrlG).
Bei einer Fünftagewoche beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch entsprechend nur 20 Tage.
Der volle Urlaubsanspruch entsteht mit Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG). Bei Beendigung vor Ablauf der Wartezeit entsteht nur ein Teilanspruch gemäß § 5 BUrlG.
Beispiel: Arbeitnehmer A fängt am 1.4.2006 an bei B zu arbeiten. Er hat eine Fünftagewoche. Damit entsteht gemäß § 4 BUrlG am 1.10. der volle Urlaubsanspruch von 20 Tagen. Diese kann A in den verbleibenden drei Monaten noch nehmen.
§ 13 BUrlG regelt, von welchen Normen in Tarifverträgen auch zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden darf.
Zwischen Rechtsprechung und Literatur umstritten ist die Frage, ob das Urlaubsentgelt einfach das weiterzuzahlende
Entgelt ist. Von dieser Frage hängt unter anderem die Pfändbarkeit des Urlaubsentgelts ab.
Zur Frage der Abgeltung von nichtgenommenem Urlaub siehe unter Urlaubsabgeltungsanspruch.
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