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Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation)
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Von Gerichtsstandsvereinbarung spricht man im Zivilprozess bei einer Vereinbarung über die örtliche und/oder sachliche Gerichtszuständigkeit für einen Rechtsstreit durch die Parteien dieses Streits.

Die Gerichtsstandsvereinbarung ist nur unter bestimmten engen Voraussetzungen möglich. Siehe §§ 38ff ZPO:

  1. Grundvoraussetzung: Entweder
    1. beide Vertragsparteien sind Kaufleute (§ 38 Abs. 1) oder
    2. mindestens eine Vertragspartei hat keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland (§ 38 Abs. 2) oder
    3. die Vereinbarung wurde nach dem Entstehen des Streits getroffen (§ 38 Abs. 3 Nr. 1 ) oder
    4. die Vereinbarung wurde nur für den Fall getroffen, dass die beklagte Partei ihren Wohnsitz nach Vertragsschluss aus Deutschland hinaus verlegt oder ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist (§ 38 Abs. 3 Nr. 2 ).
  2. Die Vereinbarung muss ein bestimmtes Rechtsverhältnis betreffen (§ 40 Abs. 1)
  3. Es muss sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handeln (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1).
  4. Es darf für die Klage kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet sein (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2).

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Auf diesen Artikel verweisen: Prozesshandlungen * Prorogation * Gesellschaftsvertrag, GmbH * § 38 ZPO Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung Werbung: