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Von Gerichtsstandsvereinbarung spricht man im Zivilprozess bei einer Vereinbarung über die örtliche und/oder sachliche Gerichtszuständigkeit für einen Rechtsstreit durch die Parteien dieses Streits.
Die Gerichtsstandsvereinbarung ist nur unter bestimmten engen Voraussetzungen möglich. Siehe §§ 38ff ZPO: