Das gemeine Recht, war das Recht das im deutschen Reich zunächst bis zur
Auflösung des Reiches 1806 für alle angehörigen Länder gemeinsam galt. Es
galt subsidiär neben den Partikularrechten der
einzelnen Länder.
Das gemeine Recht war ungeschriebenes Recht, dass sich aus drei
Quellen:
entwickelt hat. Dabei wurde das römische Recht seit dem 14. Jhd. durch die
sog. Rezeption nach Deutschland gebracht,
während das kanonische Recht schon lange Zeit davor durch die geistlichen
Gerichte angewendet wurde.
Das BGB hat mit seinem Inkrafttreten das gemeine
Recht ersetzt. Man kann es als Weiterentwicklung des gemeinen Rechts
bezeichnen.
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