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Mit Vulgarsubstitution wurde im gemeinen Recht eine Erbeinsetzung bezeichnet die davon abhängig ist, dass eine vorrangige Erbeinsetzung unwirksam ist (Vgl. Göschen, Vorlesungen über das gemeine Civilrecht S. 165 ff). Heute spricht man von Ersatzerbschaft.
Beispiel: A hat in seinem Testament seine Tochter B als erste Erbin seines gesamten Vermögens eingesetzt. Für den Fall das B zum Zeitpunkt des Todes des A nicht mehr lebt hat er seine Nichte C als Alleinerbin eingesetzt.
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