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Artikel Diskussion (6)
Friedenspflicht
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Mit Friedenspflicht wird die Zeit bezeichnet, während der die Tarifvertragsparteien an der Durchsetzung bestimmter Tarifinhalte gehindert sind. Die Friedenspflicht setzt immer einen Tarifvertrag voraus. Man unterscheidet zwischen der relativen und der absoluten Friedenspflicht.

Die relative Friedenspflicht ergibt sich ohne ausdrückliche Vereinbarung im Tarifvertrag und bezieht sich nur auf den konkreten Inhalt des Tarifvertrages. D.h. die Tarifvertragsparteien sind frei, für andere Punkte zu kämpfen.

Die absolute Friedenspflicht muss ausdrücklich im Tarifvertrag vereinbart werden und bezieht sich dann auf jegliche Kampfmaßnahme unabhängig davon, ob das Ziel Gegenstand der Verhandlungen war oder nicht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Streikverbot * Streik Werbung: