Ein Streikverbot besteht nur für bestimmte Bereiche auf die Art. 9 Abs. 3 GG nicht anwendbar ist. So besteht insbesondere für Beamte, Soldaten und Richter, die nicht einem Arbeitsverhältnis, sondern einem öffentlich rechtlichen Diesntverhältnis stehen, ein Streikverbot. Dessen Zweck ist aber bei Personen die keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen umstritten (Däubler-Reim/Nebe Rn. 307 zu § 1 TVG).
Ein generelles Streikverbot im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 GG z.B. für die Bereiche der Daseinsvorsorge wäre verfassungswidrig.
Im Einzelfall kann ein Streik, z.B. wegen Verstoß gegen die Friedenspflicht vom Arbeitsgericht verboten werden.
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