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Tariffähigkeit/Tarifvertragsparteien
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.tarif)
    

Tarifähig sind die Tarifvertragsparteien die von § 2 TVG benannt werden:

  • Koalitionen
  • einzelne Arbeitgeber
  • die Spitzenorganisation von Gewerkschaften und Arbeitnehmerverbänden, wenn es zu ihren satzungsmäßig festgelegten Aufgaben gehört.

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Auf diesen Artikel verweisen: Tarifvertrag * Schlichtungsverordnung * Zwangsschlichtung * Tarifautonomie * Friedenspflicht * Tarifpartner/Tarifparteien. Werbung: