Von Fremdbesitzerexzess spricht man, wenn ein unberechtigter aber gutgläubiger und unverklagter Fremdbesitzer die Grenzen seines vermeintlichen Besitzrechtes überschreitet.
Beispiel: A der aufgrund eines unwirksamen Mietvertrages die Wohnung des B besitzt reißt eine Zwischenwand heraus.
Rechtsfolge des Exzess ist, dass die Haftungsprivilegierung des § 993 BGB aufgrund teleologischer Reduktion entfällt und auch der gutgläubige unverklagte Fremdbesitzer unbeschränkt auf Schadensersatz und Nutzungsherausgabe in Anspruch genommen werden kann.
Ohne dies Reduktion des § 993 BGB würde der A aus dem Beispiel für die Beschädigung der Wohnung nicht haften, da ein wirksamer Vertrag fehlt und § 993 BGB das Deliktsrecht ausschlösse.
Werbung:
|