Die formelle Rechtskraft ist die Unanfechtbarkeit eines Urteils oder eines Beschlusses mittels Anfechtung und Rechtsmitteln.
Bei Urteilen gegen die weder Rechtsmittel noch Einspruch gegeben sind, tritt die formelle Rechtskraft mit dem Erlaß des Urteils ein. Bei Urteilen bei denen Rechtsmittel oder Einspruch gegeben sind, tritt die formelle Rechtskraft mit Ablauf der Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist, oder mit dem Verzicht beider Parteien auf Rechtsmittel bzw. Einspruch, ein (§ 705 ZPO). Die formelle Rechtskraft ist Voraussetzung für die materielle Rechtskraft. (Jauernig, ZPO, § 62 III).
Beschlüsse werden, wenn sie nicht anfechtbar sind, mit Verkündung und, wenn sie anfechtbar sind, mit Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig.
Bei Aufrechnungen
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