Sorgerechtsbeschlüsse werden gemäß § 40 Abs. 1 FamFG sofort wirksam (MüchKomm/Soyka Rn. 5 zu § 56 FamFG). D.h. ggf. ist hier die Aussetzung zusammen mit der Beschwerde bei dem zuständigen OLG zu beantragen.
Sorgerechtsbeschlüsse erwachsen in formelle aber nicht in materielle Rechtskraft, da sie jederzeit wieder geändert werden können, wenn dies aus Gründen des Kindeswohles angezeigt ist
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